

Die Interessen der Arbeitnehmer im Stiftungsklinikum Mittelrhein nehmen Mitarbeitervertretungen und der Betriebsrat wahr. Diese beiden unterschiedlichen Formen der Interessenvertretung leiten sich zwingend aus der Unternehmensstruktur ab.
Die Stiftungsklinikum Mittelrhein GmbH ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland. Die Mitglieder dieses „Arbeitgeberverbandes“ sind verpflichtet, das Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland anzuwenden. Dieses Gesetz sieht die Bildung von Mitarbeitervertretungen – nicht von Betriebsräten – vor. Die rechtliche Stellung und die Befugnisse einer Mitarbeitervertretung sind im Übrigen ähnlich wie die eines Betriebsrates. Im Stiftungsklinikum Mittelrhein gibt es drei Mitarbeitervertretungen: An den Standorten Koblenz (11 Mitglieder), Boppard (9 Mitglieder) und Nastätten (7 Mitglieder). Mit dieser Dreiteilung trägt man den gewachsenen Strukturen Rechnung und ermöglicht eine mitarbeiternahe Interessenvertretung. Die drei Mitarbeitervertretungen bilden ein standortübergreifendes Gremium, die Gesamtmitarbeitervertretung. Diese ist der Ansprechpartner des Arbeitgebers für alle Angelegenheiten, die die Beschäftigten aller drei Standorte gleichermaßen betreffen. Wichtig: Die Mitarbeitervertretungen und die Gesamtmitarbeitervertretung sind zuständig für diejenigen Mitarbeitenden, die beim Stiftungsklinikum Mittelrhein GmbH beschäftigt sind. Sie müssen einen Arbeitsvertrag haben, dessen Grundlage der Bundesangestelltentarifvertrag Kirchliche Fassung (BAT-KF) ist oder einen Arbeitsvertrag, der sich auf den Tarifvertrag Ärzte gründe
Die Stiftungsklinikum Mittelrhein GmbH hat eine 100-prozentige Tochtergesellschaft, die GZ-Service am Evang. Stift Koblenz GmbH, die nicht Mitglied im Diakonischen Werk ist. Für die Mitarbeitenden dieser GZ-Service ist der Betriebsrat zuständig; Grundlage seiner Arbeit ist das Betriebsverfassungsgesetz. Im Gegensatz zu den Mitarbeitervertretungen gibt es nur einen Betriebsrat (9 Mitglieder), der die Interessen der in Frage kommenden Mitarbeitenden an allen drei Standorten vertritt. Wegen der unterschiedlichen Anwendung von Arbeitsrechtsregelungen in den beiden Gesellschaften ist die Trennung in Mitarbeitervertretung und Betriebsrat aus rechtlichen Gründen – wie oben ausgeführt – erforderlich. Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen zum Beispiel hätten so für die jeweils andere Beschäftigungsgruppe keine Gültigkeit. In der Praxis sieht es so aus, dass Mitarbeitervertretung und Betriebsrat eng zusammenarbeiten, besonders weil sich in vielen Fällen die Interessen der BAT-KF-Beschäftigten und der GZ-Service-Mitarbeiter überschneiden. Beim Einführungstag für neue Mitarbeitende informieren Mitarbeitervertretung und Betriebsrat gemeinsam über das, was für Betriebsneulinge in Bezug auf die Interessenvertretungen relevant ist.